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Steuerklassen in Deutschland: Welche gilt für dich?

Von fynfyn RedaktionVeröffentlicht 15. August 2025Aktualisiert 18. September 20268 Min Lesedauer

In Deutschland gibt es sechs Lohnsteuerklassen. Welche für dich gilt, hängt vor allem von Familienstand, Haushaltsverhältnissen und deinen Beschäftigungen ab – nicht von einer festen Einkommensgrenze. Für verheiratete Paare kommen unter den gesetzlichen Voraussetzungen IV/IV, III/V oder IV/IV mit Faktor infrage.

Die Steuerklasse steuert den laufenden Lohnsteuerabzug. Sie ist kein eigener Einkommensteuertarif und kein automatischer Steuerspartrick. Stand: 18. September 2026.

Auf den Punkt

  • Steuerklassen betreffen den Lohnsteuerabzug, nicht unmittelbar die Besteuerung selbstständiger Gewinne.
  • IV/IV ist bei Erfüllung der Voraussetzungen die Standardkombination nach der Heirat – auch bei unterschiedlich hohen Löhnen.
  • III/V verteilt den Abzug ungleich; IV mit Faktor nähert ihn an die voraussichtliche gemeinsame Einkommensteuer an.
  • Weniger Abzug bedeutet nicht automatisch weniger Jahressteuer. Erklärungspflichten und mögliche Nachzahlungen gehören zur Entscheidung.
  • Steuerklassen können die Berechnung von Entgeltersatzleistungen beeinflussen. Prüfe geplante Wechsel deshalb rechtzeitig.

Steuerklassen 1 bis 6 im Überblick

Die Einteilung ergibt sich aus § 38b EStG. Die Tabelle beschreibt typische Fälle für das erste Dienstverhältnis; Sonderfälle und grenzüberschreitende Konstellationen brauchen eine gesonderte Prüfung.

SteuerklasseTypischer AnwendungsfallWichtig zu wissen
ILedige sowie Personen, die die Voraussetzungen für II, III oder IV nicht erfüllenKein pauschales Urteil über eine hohe oder niedrige endgültige Steuerbelastung
IIAlleinstehende Beschäftigte mit Anspruch auf den Entlastungsbetrag für AlleinerziehendeEin Kind allein begründet den Anspruch noch nicht
IIIBerechtigte Ehepaare auf Antrag in Kombination mit V; bestimmte VerwitwetenfälleNiedrigerer laufender Abzug bei einer Person ist keine zusätzliche Steuerersparnis
IVBerechtigte verheiratete Beschäftigte; regelmäßig Standard nach der HeiratGleich hohe Gehälter sind keine Voraussetzung
VGegenstück zu III auf gemeinsamen AntragNicht automatisch vorgeschrieben, weil eine Person weniger verdient
VIZweites und weiteres gleichzeitig bestehendes, individuell lohnversteuertes Dienstverhältnis; bestimmte ErsatzfälleEin pauschal besteuerter Minijob wird nicht allein deshalb nach VI abgerechnet

Die einkommensteuerlichen Regelungen für Ehegatten gelten auch für eingetragene Lebenspartnerschaften, siehe § 2 Absatz 8 EStG.

Steuerklasse I: keine besondere Strafsteuer für Singles

Ledige Beschäftigte werden im ersten Dienstverhältnis regelmäßig in Klasse I eingeordnet, soweit etwa Klasse II nicht einschlägig ist. Auch Geschiedene und dauerhaft Getrennte fallen grundsätzlich darunter, wenn keine andere Klasse anwendbar ist. Grundfreibetrag und andere Abzugsbeträge gehen in die Berechnung ein. Die Aussage „Singles zahlen wegen Klasse I besonders viel“ verwechselt den laufenden Abzug mit der endgültigen Steuer.

Steuerklasse II: Voraussetzungen für Alleinerziehende prüfen

Klasse II berücksichtigt den Entlastungsbetrag nach § 24b EStG. Er beträgt 4.260 Euro pro Kalenderjahr bei einem berücksichtigungsfähigen Kind und erhöht sich um 240 Euro für jedes weitere. Das ist ein Abzugsbetrag bei der Einkünfteermittlung, keine Auszahlung und keine Steuererstattung in gleicher Höhe. Für volle Monate ohne Anspruchsvoraussetzungen erfolgt eine anteilige Kürzung.

Zum Haushalt muss mindestens ein Kind gehören, für das Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag besteht. Zusätzlich gelten die gesetzlichen Voraussetzungen des Alleinstehens. Eine Haushaltsgemeinschaft mit einer weiteren volljährigen Person kann schädlich sein; für bestimmte Kinder gelten Ausnahmen. Eine Meldung in derselben Wohnung kann eine gesetzliche Vermutung begründen, ist aber nicht in jedem Fall das abschließende Kriterium.

Praktisch: Lass den Anspruch und die Eintragung über das Finanzamt prüfen, statt von einer automatischen Umstellung nach Geburt oder Trennung auszugehen. Den Erhöhungsbetrag für weitere Kinder musst du gegebenenfalls zusätzlich beantragen.

Steuerklassen III und V: Wahl, keine Einkommenspflicht

Für III/V müssen insbesondere die gesetzlichen Voraussetzungen zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht erfüllt sein und die Ehegatten dürfen nicht dauerhaft getrennt leben. Die Kombination wird grundsätzlich gemeinsam beantragt. Sie verschiebt den laufenden Lohnsteuerabzug zwischen beiden Personen. Klasse V ist nicht allein wegen eines niedrigeren Gehalts verpflichtend.

Bei der Entscheidung zählen das gemeinsame Monatsbudget, die individuelle Auszahlung, mögliche Leistungsfolgen und eine Reserve für Nachzahlungen. Eine Einkommensaufteilung wie „60 zu 40“ ist keine gesetzliche Zugangsvoraussetzung.

Steuerklasse IV: auch bei ungleichen Einkommen möglich

Klasse IV setzt keine gleich hohen Gehälter voraus. Sie kann bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen sogar bestehen, wenn eine Person keinen Arbeitslohn bezieht. Im regulären automatisierten Verfahren werden nach der Heirat beide Ehegatten in IV eingereiht; eine andere Kombination kann beantragt werden. Die Grundlagen stehen in § 38b EStG und § 39e EStG.

Steuerklasse VI: nicht jeder Nebenverdienst fällt darunter

Beziehst du gleichzeitig individuell lohnversteuerten Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern, gilt VI grundsätzlich für das zweite und weitere Dienstverhältnis. Eine selbstständige Nebentätigkeit wird dagegen nicht über eine Lohnsteuerklasse für den Gewinn abgerechnet. Auch ein pauschal besteuerter Minijob ist gesondert zu behandeln.

VI kann außerdem in gesetzlich geregelten Fällen fehlender oder nicht abrufbarer Lohnsteuermerkmale zum Einsatz kommen. Taucht die Klasse unerwartet auf, kläre die Anmeldung als Haupt- oder Nebenarbeitgeber und die ELStAM mit Lohnbuchhaltung und Finanzamt. VI legt nicht die endgültige Steuer auf deinen Nebenjob fest.

III/V oder IV/IV mit Faktor: Was ist der Unterschied?

IV/IV ohne Faktor berechnet den laufenden Abzug für beide Personen jeweils nach Klasse IV. Bei ungleichen Einkommen kann dadurch mehr einbehalten werden als bei einer späteren Zusammenveranlagung anfällt. Eine Erstattung ist aber nicht garantiert.

III/V verlagert den Abzug stärker zwischen den Ehegatten. Insbesondere bei abweichenden Einkommensverhältnissen oder weiteren steuerlich relevanten Umständen können Nachzahlungen entstehen. „Mehr Netto jetzt“ ist nicht gleichbedeutend mit zusätzlichem Geld nach der Jahresabrechnung.

IV/IV mit Faktor berücksichtigt auf Antrag die voraussichtliche gemeinsame Einkommensteuer nach dem Splittingverfahren bereits beim Lohnsteuerabzug. Nach § 39f EStG ermittelt das Finanzamt den Faktor aus der voraussichtlichen gemeinsamen Einkommensteuer und der Summe der Lohnsteuer nach IV. Ein Faktor wird eingetragen, wenn er kleiner als eins ist.

Der Faktor gilt grundsätzlich bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres. Ändern sich die maßgeblichen Jahresarbeitslöhne, kann eine Anpassung beantragt werden; gesetzliche Mitteilungspflichten bleiben bestehen. Auch mit Faktor sind Nachzahlungen möglich, etwa bei abweichenden tatsächlichen Einkünften.

Warum das alte Gleichverdiener-Beispiel nicht trägt

Bei gleichen individuellen zu versteuernden Einkommen und gleichen übrigen Verhältnissen entsteht allein durch das Splitting kein Tarifvorteil gegenüber der Summe der Einzelsteuern: Der gemeinsame Betrag wird halbiert, die Steuer darauf berechnet und verdoppelt. Das folgt aus § 32a Absatz 5 EStG.

Deshalb lässt sich aus zwei gleich hohen Gehältern weder eine regelmäßige Erstattung noch ein Vorteil durch einen Faktor versprechen. Unterschiedliche Abzüge oder weitere Einkünfte können das Ergebnis verändern. Vergleicht die vollständigen Verhältnisse beider Personen statt nur die Monatsbruttolöhne.

Für eine Orientierung bietet das Bundesfinanzministerium eine Berechnung des Faktorverfahrens an. Der BMF-Lohnsteuerrechner ist kein vollständiger Brutto-Netto-Rechner einschließlich Sozialabgaben.

Wie wechselst du deine Steuerklasse?

  1. Aktuelle Merkmale prüfen: Steuerklasse und gegebenenfalls Faktor stehen auf deiner Abrechnung. Deine ELStAM kannst du auch über Mein ELSTER abrufen.
  2. Zulässige Variante bestimmen: Prüfe Voraussetzungen, beide voraussichtlichen Jahresarbeitslöhne und mögliche Entgeltersatzleistungen.
  3. Antrag stellen: Nutze in Mein ELSTER den Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung und zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen mit der passenden Anlage, insbesondere „Steuerklassenwechsel“. Für Alleinerziehende sind die Angaben zu Kindern relevant. Alternativ kommt der amtliche Vordruck beim Finanzamt infrage.
  4. Wirksamkeit beachten: Der beantragte Wechsel der Kombination bei Ehegatten wirkt grundsätzlich ab Beginn des Folgemonats. Für die Berücksichtigung im laufenden Jahr muss der Antrag spätestens am 30. November gestellt werden. Bei Änderungen persönlicher Anspruchsvoraussetzungen gelten teils andere Regeln.
  5. Abrechnung kontrollieren: Prüfe nach Verarbeitung, ob der Arbeitgeber die geänderten Merkmale verwendet.

Ein Wechsel ist nicht pauschal auf einmal im Jahr begrenzt. III/V und das Faktorverfahren erfordern grundsätzlich einen gemeinsamen Antrag. Der Wechsel aus III oder V nach IV kann dagegen auch von nur einer Person beantragt werden; dann erhalten beide IV. Rechtsgrundlagen sind § 38b Absatz 3 und § 39 Absatz 6 EStG. Die ELSTER-Hilfe für 2026 erläutert die benötigten Anlagen.

Was gilt bei Trennung oder Verwitwung?

Dauerhafte Trennung: Im Trennungsjahr können die bisherigen Ehegatten-Steuerklassen regelmäßig noch bestehen. Ab dem Folgejahr kommt grundsätzlich I oder bei erfüllten Voraussetzungen II infrage. Die dauerhafte Trennung ist dem Finanzamt mitzuteilen. Ein möglicher anteiliger Entlastungsbetrag im Trennungsjahr ist gesondert zu prüfen; eine sofortige automatische Umstellung auf II darfst du nicht voraussetzen.

Verwitwung: Für das Kalenderjahr nach dem Todesjahr sieht § 38b EStG unter seinen Voraussetzungen Klasse III vor, insbesondere wenn die Ehegatten beim Tod nicht dauerhaft getrennt lebten und die erforderliche Steuerpflicht vorlag. Danach kommt grundsätzlich I beziehungsweise II infrage, sofern keine neue Situation eine andere Einordnung begründet. Lass die Merkmale für Todesjahr und Folgejahr prüfen.

Wegfallende Voraussetzungen, etwa für den Entlastungsbetrag, können Mitteilungspflichten auslösen. Maßgeblich sind § 39 Absatz 5 EStG und die jeweiligen Sonderregeln.

Elterngeld und Arbeitslosengeld vor einem Wechsel prüfen

Die Steuerklasse kann sich auf pauschalierte Nettoentgelte für Sozialleistungen auswirken. Beim Elterngeld gelten eigene Regeln zum Bemessungszeitraum und zur maßgeblichen Steuerklasse (§ 2c BEEG). Für Arbeitslosengeld enthält § 153 SGB III besondere Regeln zur Berücksichtigung von Wechseln. Ein Wechsel kurz vor dem Leistungsbezug führt daher nicht automatisch zu höheren Leistungen. Kläre die Folgen vorher mit der zuständigen Stelle.

Wann musst du eine Steuererklärung abgeben?

Nicht jede Person muss allein wegen einer Steuerklasse eine Erklärung abgeben. § 46 EStG nennt jedoch wichtige Pflichtfälle, insbesondere:

  • Bei zusammen zu veranlagenden Ehegatten haben beide Arbeitslohn bezogen und mindestens eine Person wurde zeitweise nach V oder VI besteuert oder bei IV war ein Faktor eingetragen.
  • Arbeitslohn wurde gleichzeitig von mehreren Arbeitgebern bezogen; gesetzliche Ausnahmen bleiben zu beachten.
  • Weitere Voraussetzungen liegen vor, etwa bestimmte zusätzliche Einkünfte oder dem Progressionsvorbehalt unterliegende Leistungen über der gesetzlichen Grenze.

III allein löst nicht in jeder Konstellation eine Erklärungspflicht aus. Umgekehrt schließt IV/IV ohne Faktor eine Pflicht aus anderen Gründen nicht aus. Es gibt auch freiwillige Veranlagungen.

Bei einer Veranlagung wird die einbehaltene Lohnsteuer angerechnet. Daraus kann eine Erstattung oder Nachzahlung entstehen. Ohne Pflicht oder Antrag erfolgt nicht automatisch für alle Beschäftigten eine individuelle Jahresveranlagung. Der pauschale Satz „am Jahresende wird ohnehin alles ausgeglichen“ ist deshalb zu weitgehend.

So triffst du eine nachvollziehbare Entscheidung

  • Voraussetzungen zuerst: Eine günstig wirkende Klasse ist keine frei verfügbare Option.
  • Bei Paaren beide Personen betrachten: Vergleiche die gemeinsame Liquidität und die Verteilung der Auszahlung.
  • Nachzahlungen einplanen: Ein geringerer Abzug kann eine größere Reserve erfordern.
  • Leistungen mitdenken: Vor Elterngeld oder Arbeitslosengeld die zuständigen Regeln prüfen.
  • Jahressteuer nicht mit Abzug verwechseln: Bei unveränderten Verhältnissen schafft die reine Wahl der Kombination keine zusätzliche Splittingersparnis.

Wie Lohnsteuer und Sozialbeiträge zusammenwirken, erklärt unser Ratgeber zum Unterschied zwischen Brutto und Netto. Eine Rechnerausgabe ist eine Modellrechnung, keine Zusage für deine konkrete Abrechnung.

Häufig gestellte Fragen

Fazit

Prüfe zuerst, welche Steuerklasse rechtlich infrage kommt. Vergleiche anschließend den laufenden Abzug, die Verteilung im Haushalt, Erklärungspflichten und mögliche Leistungsfolgen. Besonders bei Paaren ist IV mit Faktor eine prüfenswerte Alternative zu III/V – aber keine Garantie gegen Nachzahlungen.

Änderungsstand: 18. September 2026. Voraussetzungen, Faktorverfahren, Wechsel, Erklärungspflichten und FAQ wurden anhand der unten genannten Primärquellen neu gefasst. Das irreführende Gleichverdiener-Beispiel und pauschale Steuersparversprechen wurden entfernt. Allgemeine Information, keine individuelle Steuerberatung.

Quellen

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